ICD-10-GM 2026 Kode

U69.10

Anderenorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist

Einordnung in die Klassifikation

  1. Kapitel

    XXIISchlüsselnummern für besondere Zwecke
  2. Gruppe

    U69-U70Sonstige sekundäre Schlüsselnummern für besondere Zwecke und Zustände nach spezifischer Behandlung und Krankheit
  3. Kode

    U69Sonstige sekundäre Schlüsselnummern für besondere Zwecke
  4. Kode

    U69.1Sekundäre Schlüsselnummern für besondere administrative Zwecke
Definition
Die Schlüsselnummer dient der Umsetzung des § 52 SGB V (Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden) und ist verpflichtend anzugeben.